Veranstaltung: | Tagung der BAG Frieden & Internationales | 19. September 2022 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 2 Antragsbehandlung |
Status: | Beschluss |
Abstimmungsergebnis: | Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 2 |
Beschluss durch: | Ingo Henneberg, Marcel Ernst, Sarah Brockmeier |
Eingereicht: | 11.09.2022, 21:38 |
Völkerrechtliche Präzisierung: Rüstungsexportpolitik
Beschlusstext
Streichungen kursiv/unterstrichen, Einfügungen fett/unterstrichen
Z. 388: Unter dieser Maßgabe bedeutet das Selbstverteidigungsrecht im
Völkerrecht (kodifiziert u.a. in Art. 51 der UN-Charta) für uns als
Friedenspartei, dass Staaten und de-facto Staaten, die bedroht oder angegriffen
werden, auch mit der Lieferung von Waffen unterstützt werden können.
Begründung
Völkerrechtliche Präzisierung: Das völkerrechtliche (auch völkergewohnheitsrechtlich geltende) Selbstverteidigungsrecht geht der UN-Charta vor ("Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung,[...]." Art. 51, Satz 1, UN-Charta) und gilt auch für Staaten oder de-facto Regime die nicht selbst Mitglied der UN sind. Zwar wäre völkerrechtlich der Begriff "de-facto Regime" korrekter, aufgrund der missverständlichen Wahrnehmung des politikwissenschaftlichen/völkerrechtlichen Fachbegriffs Regime verzichten wir jedoch bewusst darauf.