Veranstaltung: | Tagung BAG Frieden & Internationales | 01. - 02.04.2022 |
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Tagesordnungspunkt: | 3 TOP 3: Geschäftsordnung - Debatte & Beschluss |
Status: | Beschluss |
Abstimmungsergebnis: | Die notwendige Zweidrittelmehrheit wurde erreicht. Ja: 16, Nein: 3, Enthaltungen: 1, Ungültig: 0 |
Beschluss durch: | Sprecher*innenteam BAG Frieden & Internationales |
Beschlossen am: | 01.04.2022 |
Eingereicht: | 01.04.2022, 15:08 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Geschäftsordnung der BAG Frieden & Internationales
Beschlusstext
§ 1 Präambel
1Die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Frieden & Internationales von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN hat die Aufgabe, inhaltliche Konzepte und Strategien in den
Themenbereichen Außenpolitik, Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Friedens- und
Sicherheitspolitik sowie zivile Krisenprävention und Abrüstung zu entwickeln und
die Arbeit daran zu vernetzen. 2Sie fördert einen umfassenden
Sicherheitsbegriff, der neben militärischen Fähigkeiten insbesondere die
menschliche Sicherheit, die feministische Aussenpolitik sowie gesellschaftliche,
ökonomische, ökologische und kulturellen Bedingungen einbezieht und diese sowohl
auf nationaler wie auch internationaler Ebene berücksichtigt. 3Sie leistet damit
einen Beitrag zur programmatischen Arbeit der Partei. 4Die Arbeitsgrundlage und
ihr Arbeitsrahmen ergeben sich aus der Satzung des Bundesverbandes (u.a. § 18)
sowie dem Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BAG-
Statut); das Bundesfrauenstatut findet, ebenso wie das Statut für eine
vielfältige Partei, in der BAG Anwendung.
§ 2 Vielfalt und gleichberechtigte Teilhabe
- Die BAG und ihre Mitglieder setzen es sich zum Ziel – auch in ihren
entsendenden Gremien – Maßnahmen zu ergreifen, die zur gesellschaftlichen
Vielfalt in der BAG beitragen und diese erhöhen, so dass sich auch
vielfältige Perspektiven in unserer BAG abbilden.
- 1Grundsätzlich sind in der BAG mindestens die Hälfte der Ämter, Plätze,
Funktionen und Delegationen mit Frauen zu besetzen. 2Für Plätze, die
Frauen vorbehalten sind, können als Ersatz nur Frauen gewählt werden.
- 1Bei Einladungen und Referent*innen zu Veranstaltungen berücksichtigt die
BAG, dass die eingeladenen Personen die gesellschaftliche Vielfalt
widerspiegeln. 2Darüber hinaus sind die Veranstaltungen grundsätzlich
barrierefrei zu gestalten sowie Tagungszeiten und -räume sollen nicht
sozial ausschließen. 3Sie orientieren sich am Inklusionsleitfaden von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
§ 3 Mitglieder der BAG, Gäste und Rechte
- 1Die Mitglieder bilden die BAG. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
die Wahl und Abwahl des Sprecher*innenteams sowie der Kooptierten, die
Entgegennahme der Berichte des Sprecher*innenteams, die Einbringung von
Anträgen und Beschlussvorlagen sowie die Beschlussfassung darüber, die
Beschlussfassung über die Änderung dieser Geschäftsordnung, die
Beschlussfassung über die Auflösung der BAG sowie weitere Aufgaben, soweit
sich diese aus der Satzung des Bundesverbandes, dem BAG-Statut oder dieser
Geschäftsordnung ergeben.
- Die stimmberechtigten Mitglieder der BAG setzen sich gemäß § 5 des BAG-
Statuts wie folgt zusammen:- bis zu 32 Delegierte der Landesverbände (2 pro Landesverband),
- ein vom Bundesvorstand benanntes Bundesvorstandsmitglied,
- ein von ihr zu benennendes Mitglied der Bundestagsfraktion,
- ein von ihr zu benennendes Mitglied der Europaparlamentsfraktion,
- zwei von ihr zu benennende Mitglieder der GRÜNEN JUGEND,
- bis zu 16 Delegierte der Landtagsfraktionen (1 pro Landesverband),
- jeweils ein Mitglied einer themenverwandten BAG, mit der eine
einvernehmliche Kooperationsvereinbarung besteht, - bis zu sechs kooptierte Mitglieder (davon 2 stellvertretende
Sprecher*innen), - dem übrigen Sprecher*innenteam der BAG.
- 1Für die zeitgerechte Meldung der stimmberechtigten Mitglieder an den
Bundesverband sind die entsendenden Gremien und Organe verantwortlich. 2Es
zählt die zum Beginn der jeweiligen Tagung durch den Bundesverband dem
Sprecher*innenteam bereitgestellte Liste.
- 1Das volle Stimmrecht (2 Stimmen) der Landesverbände erhalten nur die
mindestquotiert entsandten Delegationen. 2Nicht mindestquotierte
Delegationen haben nur eine Stimme.
- 1Ist eine Person zur gleichen Zeit von verschiedenen Gremien delegiert,
oder in unterschiedlichen Rollen Teil der BAG, so besitzt sie nur
einfaches Stimmrecht. 2Zu Beginn der Tagung müssen Mehrfach-Delegierte dem
Sprecher*innenteam mitteilen, in welcher Rolle sie von ihrem Stimmrecht
Gebrauch machen, um die entsprechende Berücksichtigung von
Ersatzdelegierten zu ermöglichen.
- 1Die Mitglieder der BAG geben keine öffentlichen Erklärungen in Bezug auf
die BAG ab. 2Lediglich das Sprecher*innenteam kann auf der Grundlage der
Beschlüsse der BAG nach vorhergehender Absprache mit dem Bundesvorstand
für die BAG öffentliche Erklärungen abgeben.
- 1Gäste haben, sofern die BAG nichts anderes mit einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, grundsätzlich ein
Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. 2Sie können sowohl als
Kooptierte als auch in das Sprecher*innenteam gewählt werden, sofern sie
für letzteres die Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 erfüllen.
§ 4 Sprecher*innenteam
- 1Das ehrenamtliche Sprecher*innenteam besteht aus zwei Sprecher*innen
sowie zwei stellvertretenden Sprecher*innen. 2Mit ihrer Wahl sind die
stellvertretenden Sprecher*innen zugleich in die BAG kooptiert.
- 1Die Sprecher*innen und Stellvertreter*innen werden gem. § 7 von der BAG
mindestquotiert für die Dauer von zwei Jahren, gewählt. 2Mitglieder des
Sprecher*innenteams können nur Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein;
mit der Mitgliedschaft in der Partei endet auch die Mitgliedschaft im
Sprecher*innenteam. 3Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines
Mitglieds durch die BAG ist zulässig.
- Die Aufgaben und Pflichten des gleichberechtigten Sprecher*innenteams
ergeben sich aus § 7 des BAG-Statuts und umfassen- die Koordination der Arbeit der BAG,
- die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Tagungen,
- die Ausführung der Beschlüsse der BAG,
- die Vertretung der BAG gegenüber anderen Parteigremien,
- die jährliche Erstellung einer Arbeitsplanung und eines
Rechenschaftsberichtes und ihre Bekanntgabe gegenüber der BAG, dem
Bundesvorstand und den anderen BAGen, - die mindestens einmal jährliche Berichterstattung über die Finanzen
der BAG.
- Ergänzend haben sie die Pflege der Kommunikationsmittel und -wege gem. §
11 sicherzustellen und gegebenenfalls eingesetzte Arbeitsgemeinschaften,
Kommissionen oder andere Untergliederungen zu unterstützen und zu
beaufsichtigen.
- Scheidet ein Mitglied des Sprecher*innenteams vorzeitig aus, ist durch das
verbleibende Sprecher*innenteam bei nächster Gelegenheit eine Wahl für den
Rest der zweijährigen Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitglieds
anzusetzen.
§ 5 Kooptierte
- 1Die Kooptierten werden gem. § 7 von der BAG mindestquotiert und ohne
Stellvertreter*innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2Kooptierte,
die nicht stellvertretende Sprecher*innen sind, müssen nicht Mitglieder
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein, dürfen jedoch auch keiner anderen Partei
angehören; mit dem Beginn der Mitgliedschaft in einer anderen Partei endet
auch das Mandat als Kooptierte*r. 3Die Wiederwahl oder die vorzeitige
Abberufung eine*r Kooptierten durch die BAG ist zulässig.
- Scheidet ein*e Kooptierte*r vorzeitig aus, ist durch das
Sprecher*innenteam bei nächster Gelegenheit eine Wahl für den Rest der
zweijährigen Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitglieds anzusetzen.
- 1Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 sind die stellvertretenden Sprecher*innen
zugleich Kooptierte. 2Für sie gilt das Wahlverfahren gemäß § 7 Absatz 3
und 4.
§ 6 Tagungen
- 1Die BAG tagt in der Regel drei- bis viermal im Jahr, mindestens aber
zweimal pro Jahr. 2Die Tagungen sind öffentlich und erfolgen in
persönlicher Anwesenheit, als rein elektronische Konferenz oder als
hybride Veranstaltung. 3Weitere Tagungen erfolgen auf Beschluss des
Sprecher*innenteams, auf Verlangen von mindestens sechs stimmberechtigten
BAG Mitgliedern aus mindestens sechs Landesverbänden oder nach
Aufforderung durch den Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. 4Ein
Ausschluss oder eine Einschränkung der Öffentlichkeit, etwa auf
Parteiöffentlichkeit, kann von der BAG mit einer Zweidrittelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- 1Die Termine der Tagungen werden durch das Sprecher*innenteam
grundsätzlich zu Jahresbeginn festgelegt und auf der Internetseite
veröffentlicht. 2Mitglieder und Gäste sind mit einer Frist von sechs
Wochen über die E-Mail-Verteiler der BAG einzuladen. 3Die Einladung soll
den Zugang zu Antragsgrün (sofern verwendet) sowie einen
Tagesordnungsvorschlag enthalten, der jedoch mit Blick auf eingehende
Anträge und aktuelle politische Entwicklungen Änderungen unterliegen kann.
- 1Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Tagung beim Sprecher*innenteam in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. 2Über Anträge zur Tagesordnung entscheidet die BAG mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3Anträge, die eine Änderung dieser Geschäftsordnung, die Abwahl des
Sprecher*innenteams oder seiner Mitglieder oder die Abwahl eines
kooptierten Mitglieds zum Gegenstand haben, müssen dem Sprecher*innenteam
spätestens sieben Wochen vor der Tagung zugehen. 4Sie sind mit der
Einladung zu versenden und bedürfen zur Annahme einer absoluten Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 5Änderungsanträge zu
vorgeschlagenen Geschäftsordnungsänderungen müssen dem Sprecher*innenteam
wenigstens zwei Wochen vor der Tagung in Textform zugehen und sind von
diesem unverzüglich den stimmberechtigten Mitgliedern zuzusenden.
- 1Die BAG ist beschlussfähig, wenn die Einladungsfrist zur Tagung
eingehalten wurde und solange mehr als ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist.
- 1Die Tagung wird durch das Sprecher*innenteam geleitet, welches auch das
Protokoll führt. 2Das Protokoll sowie alle Beschlüsse sind durch das
Sprecher*innenteam im Anschluss allen stimmberechtigten Mitgliedern sowie
dem Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN innerhalb von zwei Wochen per
E-Mail zuzusenden. 3Bei Beschlüssen muss ersichtlich sein, wie viele
Landesverbände bei der Beschlussfassung vertreten waren. 4Die Beschlüsse
sind auf der Internetseite der BAG mit gleicher Frist, bei Dringlichkeit
schnellstmöglich, zu veröffentlichen.
- 1Es werden quotierte Redelisten in der Reihenfolge der Wortmeldungen
geführt. 2Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die anwesenden
Frauen zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll. 3Im Fall einer
Abstimmung entscheiden diese mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
- 1Die Aussprache zu den Tagesordnungspunkten und Beschlussvorlagen wird
durch das Sprecher*innenteam im Voraus zeitlich und gegebenenfalls in
Anzahl der pro und contra Beiträge ausgeglichen begrenzt. 2Nach Ablauf
dieser Zeit wird die Aussprache beendet, unabhängig vorhandener
Wortmeldungen. 3Eine Verlängerung kann auf Antrag durch die Mitglieder
beschlossen werden.
§ 7 Wahlverfahren
- 1Die BAG wählt zur Durchführung von Personenwahlen eine*n Wahlleiter*in
sowie eine*n stellvertretende*n Wahlleiter*in mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. 2Die Wahlleitung ist gesamtmindestquotiert.
- 1Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 3.
- 1Die Wahlen der Sprecher*innen und der stellvertretenden Sprecher*innen
sind geheim. 2Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn
sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
- 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält. 2Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 3Kommt eine solche
Entscheidung auch im 2. Wahlgang nicht zustande, findet im 3. Wahlgang
eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
zwischen den beiden Bestplatzierten des 2. Wahlgangs statt.
- Wahlen für die Kooptierten können in einem Wahlgang erledigt werden.
- Die digitale Wahl ohne Schlussabstimmung per Briefwahl ist zulässig, da
die BAG kein Parteiorgan im Sinne §12 der Satzung von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ist.
- 1Alle Kandidat*innen erhalten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen
die Möglichkeit zur mündlichen Vorstellung in bis zu drei Minuten. 2Im
Anschluss an die Vorstellung sind jeweils bis zu drei Fragen an die
Kandidat*innen möglich.
- Die Auszählung und das Ergebnis sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
- Für rein digitale oder hybride Tagungen, bei denen Personenwahlen
erforderlich sind, gibt sich die BAG eine ergänzende Wahlordnung, die
durch das Sprecher*innenteam als Antrag fristgerecht zur Beschlussfassung
durch die BAG einzubringen ist.
§ 8 Inhaltliche Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen
- 1Inhaltliche Anträge und Beschlussvorlagen sind von den
Antragsteller*innen so rechtzeitig beim Sprecher*innenteam einzureichen,
dass diese spätestens drei Wochen vor der Tagung in geeigneter Weise der
BAG bekanntgegeben werden können. 2Änderungsanträge zu inhaltlichen
Anträgen und Beschlussvorlagen sind spätestens zehn Tage vor der Tagung in
geeigneter Weise einzureichen. 3Die fristgerechte Einstellung bei
Antragsgrün ist ausreichend. 4Können diese Fristen in dringenden Fällen
nicht eingehalten werden, sind Dringlichkeitsanträge jederzeit möglich.
5Die BAG entscheidet diesbezüglich mit absoluter Mehrheit der abgegebenen
Stimmen über das weitere Verfahren.
- 1Im Vorgriff auf die jeweilige Tagung sollen auf Einladung des
Sprecher*innenteams, wann immer möglich und insbesondere bei Vorliegen von
Änderungsanträgen, in den sieben Tagen vor der Tagung
Antragsteller*innentreffen digital durchgeführt werden. 2In diesem Rahmen
sind Änderungen, die zu einer Einigung führen, bis zur Beschlussfassung
durch die BAG zulässig.
- 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. 2Minderheitenvoten sind dem Protokoll beizufügen.
3Rückholanträge bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
- 1Beschlüsse über Mitgliedschaften in Initiativen, Gruppen und Verbänden
bedürfen der Bestätigung durch den Bundesvorstand. 2Die Unterzeichnung von
Aufrufen und Erklärungen findet in Abstimmung mit dem Bundesvorstand
statt.
§ 9 Finanzen
- 1Die BAG verfügt im Rahmen des Haushalts der Bundespartei über ein
eigenes, jährliches Finanzbudget zur Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Das
Sprecher*innenteam verwaltet das Budget im Rahmen der Beschlüsse der BAG
und ist gegenüber der BAG gem. § 4 Absatz 3 e. und f. Rechenschaft
schuldig.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der BAG fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 1Aus dem BAG-Budget werden die Tagungskosten der BAG (z.B. angemessene
Aufwandsentschädigungen für Referent*innen, Reise- und Übernachtungskosten
des Sprecher*innenteams, der Kooptierten und im Auftrag der BAG reisender
Mitglieder) sowie Kosten der digitalen Kommunikation (z.B. Internetseite,
E-Mail-Verteiler, Softwarelizenzen) bestritten. 2Kosten für Gäste werden
erstattet, sofern Erstattungsanträge innerhalb von vierzehn Tagen nach der
Tagung dem Sprecher*innenteam vorgelegt werden und der laufende Haushalt
der BAG dies für alle antragstellenden Gäste gleichermaßen zulässt.
- Es gilt die Erstattungsordnung des Bundesverbandes.
§ 10 Arbeitsgemeinschaften und Kommissionen
- 1Zur Unterstützung der programmatischen und inhaltlichen Arbeit der BAG
können, in Absprache mit dem Sprecher*innenteam gem. Absatz 2,
Arbeitsgemeinschaften (AGen) mit Schwerpunktthemen im Aufgabenbereich der
BAG gebildet werden. 2Durch die Bündelung von themenspezifischer Expertise
und Interessen sowie die Einbindung externer Expert*innen, können sie
Positionen entwickeln und Beschlussvorlagen vorbereiten, die der Vielfalt
der stimmberechtigten Mitglieder der BAG Rechnung tragen.
- 1Die Mitglieder der BAG können die Gründung einer AG jederzeit
vorschlagen. 2Über ihre Einrichtung und Auflösung entscheidet das
Sprecher*innenteam. 3Die AGen stehen grundsätzlich allen Interessierten
offen.
- 1Die AGen werden von jeweils zwei Personen aus dem Kreis der BAG,
langfristig engagierter Gäste und von Personen, die ihr ernsthaftes
Interesse glaubhaft machen, koordiniert. 2Diese werden durch das
Sprecher*innenteam in Absprache mit der AG benannt und nicht durch die BAG
gewählt. 3Sie üben damit auch keine Sprecher*innenfunktion aus, sondern
handeln ausschließlich in Absprache mit dem gewählten Sprecher*innenteam
der BAG.
- 1Die AGen dienen der internen Unterstützung der BAG und haben keinen
Auftrag zur Kommunikation über die BAG hinaus, mit Ausnahme von
Terminabsprachen für externe Expert*innen. 2Für die Verteilerkommunikation
der AGen ist die Kommunikationsstrategie der BAG bindend.
- 1Zur Aufarbeitung spezifischer Fragestellungen, die durch Organe oder
Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Absprache mit dem Sprecher*innenteam
an die BAG überwiesen wurden, kann die BAG jeweils eine Kommission
einrichten. 2Der personelle, zeitliche, finanzielle sowie
ablauforganisatorische Umfang ergibt sich aus der Fragestellung und ist
anlassbezogen auf Antrag des Sprecher*innenteams durch die BAG auf Basis
dieser Geschäftsordnung festzulegen. 3Sofern erforderlich, kann sich die
Kommission eine eigene Geschäftsordnung geben.
§ 11 Kommunikation
- 1Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur allgemeinen Kommunikation
gegenüber allen Interessierten betreibt, administriert und betreut das
Sprecher*innenteam einen entsprechenden Onlineauftritt. 2Darüber hinaus
stellt das Sprecher*innenteam BAG relevante Dokumente in der Grünen Wolke
zur Verfügung.
- 1Zur Kommunikation mit den Mitgliedern sowie den Gästen der BAG
administriert und moderiert das Sprecher*innenteam einen internen E-Mail-
Verteiler (Arbeitsverteiler) sowie einen offenen Newsletter. 2Darüber
hinaus wird den Koordinator*innen der AGen ein E-Mail-Verteiler
bereitgestellt, der durch diese selbst zu administrieren sowie zu
moderieren und nur für interne Zwecke zu verwenden ist.
- 1Der Arbeitsverteiler umfasst alle stimmberechtigten Mitglieder,
langfristig engagierte Gäste und Personen, die ihr ernsthaftes Interesse
glaubhaft machen. 2Über die Aufnahme sowie Entfernung von Gästen und
weiteren Personen entscheidet das Sprecher*innenteam. 3Der
Arbeitsverteiler dient ausschließlich der Vor- und Nachbereitung der
Tagungen, der Anbahnung und Förderung konkreter themenbezogener
Zusammenarbeit sowie der Information über relevante, themenbezogene
Veranstaltungen.
- Der Newsletter dient ausschließlich dem Sprecher*innenteam zur Ankündigung
von Veranstaltungen und der Verteilung relevanter und themenbezogener
Informationen an die Interessierten der BAG.
- 1Inhaltliche Diskussionen finden vorrangig auf den Tagungen sowie in den
Arbeitsgruppen statt. 2Darüber hinaus können diese in eigener
Verantwortung im offenen Bereich von Discourse bzw. mit Bezug auf eine
anstehende Tagung und unter Moderation des Sprecher*innenteams im
geschlossenen Bereich der BAG von Discourse geführt werden.
- Darüber hinaus finden inhaltliche Auseinandersetzungen mit Anträgen und
Beschlussvorlagen im Vorfeld der Tagungen im Kommentarbereich von
Antragsgrün statt.
- Für digitale bzw. hybride Tagungen sowie Sitzungen der AGen stellt das
Sprecher*innenteam entsprechende digitale Räume zur Verfügung.
§ 12 Datenschutz
- Jede*r, der mit personenbezogenen Daten Umgang hat (z.B.
Sprecher*innenteam und ggf. Koordinator*innen der AGen), muss bei der
Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit Kenntnisse über die Grundzüge des
Datenschutzes und die spezifischen Regelungen erwerben und anschließend
schriftlich eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnen,
die beim Sprecher*innenteam zu hinterlegen ist.
- Es dürfen nur solche Daten verarbeiten, die im Rahmen ihrer
Aufgabenstellung erforderlich sind (Berechtigungskonzept).
- 1Um die Vorschriften der DS-GVO zu realisieren, müssen alle
organisatorischen Maßnahmen beachtet werden, die in Form von Richtlinien
und Arbeitsanweisungen im Datenschutzhandbuch von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
formuliert sind. 2Personen, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben,
müssen sich regelmäßig über Neuerungen in diesem Bereich informieren.
- Weiterhin besteht die Pflicht, in Fragen des Datenschutzes mit der*m
betriebliche*n Datenschutzbeauftragte*n zusammenzuarbeiten und sie/ihn
über Probleme in Zusammenhang mit dem Datenschutz zu unterrichten.
- Jede Person, die Umgang mit personenbezogenen Daten hat, muss über das
Ende ihrer/seiner Aufgabe in der BAG hinaus die Vertraulichkeit wahren.
§ 13 Geltung
- Die Geschäftsordnung der BAG Frieden & Internationales von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN tritt am Tag ihrer Beschlussfassung vorläufig in Kraft und ist dem
Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Vorhandene Beschlüsse der BAG, die Vorgaben für die Geschäftstätigkeit der
BAG enthalten und in Punkten dieser Geschäftsordnung widersprechen,
verlieren mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung ihre Gültigkeit in den
betroffenen Punkten.
Die vorliegende Geschäftsordnung der Bundesarbeitsgemeinschaft Frieden &
Internationales wurde durch ihre Mitglieder auf der Tagung vom 01.04.2022
angenommen. Sie wurde weitergehend nach Vorlage in der hiesigen Form und
unverändert durch den Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am XX.XX.2022
beschlossen.
Begründung
Vorlage gem. Beschluss der BAG Frieden & Internationales vom 12.02.2022:
https://bagfrieden-02-2022.antragsgruen.de/bagfrieden-02-2022/entwurf-einer-geschaftsordnung-der-bag-frieden-internationales-15353
Bezüge:
Grüne Regeln (Satzung, Frauenstatut, Vielfaltsstatut), Stand vom 05.07.2021; https://cms.gruene.de/uploads/documents/210705-Satzung-Bundesverband-mit-verlinktem-Inhaltsverzeichnis-2.pdf
Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, aktualisiert 15. - 17. November 2019; https://cms.gruene.de/uploads/documents/BAG-Statut.pdf
Geschäftsordnung der Bundesversammlungen, aktualisiert 20. - 22. November 2015; https://cms.gruene.de/uploads/documents/20170306_Geschaeftsordnung_BDK_neu.pdf
Datenschutzhandbuch von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; https://wolke.netzbegruenung.de/apps/files/?dir=/1_Bundesverband/Service%20%26%2---0Orga/Datenschutz&fileid=26647907